Rechtliches
Damit ich frei bin, das Baumlabyrinth so vorzustellen und Ihnen anzuvertrauen, wie ich das für richtig halte, verweise ich nachfolgend auf die gesetzlichen Bestimmungen. Schon hier sei gesagt: Heilversprechen gibt es keine!
Gesetzliche Bestimmungen
Rund um das Thema Heilen gibt es zahlreiche Gesetzesbestimmungen, die auch mein Angebot des Baumlabyrinths tangieren. Es sind insbesondere die Kantonalen Gesundheitsgesetze, auf die ich Sie an dieser Stelle aufmerksam machen muss. Sie halten fest, welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Geistigen Heilen erfüllt sein müssen:- Schweizer Bürgerschaft oder Niederlassung im Kanton
- Angaben über die bisherige Tätigkeit
- eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit
- eventuell zusätzliche Unterlagen
- Sie halten zudem fest, was erlaubt ist:
- Gewerbsmässige Behandlung von körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen mit geistigen Kräften (Parapsychologie, Magnetopathie, Geistheilung, Augendiagnostik und dergleichen).
- Auf medizinische Begriffe gestützte Diagnosen stellen.
- Äusserlich oder innerlich anzuwendende Heilmittel verabreichen, verordnen oder empfehlen.
- Eingriffe in die körperliche Integrität.
- Tätigkeiten, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder eines anderen Berufes der Gesundheitspflege voraussetzten.
- Die Praktizierenden sind verpflichtet, die sie aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass sie keine Medizinalperson sind und keine Bewilligung zur Ausübung eines Berufes der Gesundheitspflege besitzen.
- alles zu unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer Medizinalperson in Anspruch zu nehmen.
- die sie aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse erheben können.
- Werbung unter Hinweis auf Tätigkeiten einer Medizinalperson zu unterlassen.
- darf weder eine auf medizinische Begriffe gestützte Diagnose stellen noch äusserlich oder innerlich anzuwendende Heilmittel verabreichen, verordnen oder empfehlen. Jeder Eingriff in die körperliche Integrität und alle Tätigkeiten, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder eines anderen Berufs der Gesundheitspflege voraussetzen, sind untersagt.
- ist verpflichtet, die ihn aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass er nicht eine Medizinalperson und nicht im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege ist.
- hat alles zu unterlassen, was die ihn aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer Medizinalperson in Anspruch zu nehmen.
- hat die ihn aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse erheben können.
- darf keine Werbung unter Hinweis auf Tätigkeiten im Sinn von Unterabsatz 1 machen.
Auskünfte erteilt die Gesundheits- und Sozialdepartement,
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Mit dem Schreiben vom 24.08.2005 bestätigt mir das Departement, dass ich der
Meldepflicht nachgekommen bin. Eine kantonale Bewilligung sei nicht erforderlich.